Mit der EU Verordnung 445/2011 wurde die „Entity in Charge for Maintenance“ (ECM) als ein System zur Zertifizierung von, „für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen“, in Kraft gesetzt.
Diese ECM Verordnung wurde auf Grundlage folgender EU-Richtlinien entwickelt:
Mit der EU Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 wurde nun die Verordnung 445/2011 abgelöst und außer Kraft gesetzt.
Mit dieser neuen Durchführungsverordnung wurden folgende Bereiche angepasst:
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Die wohl wesentlichste Änderung betrifft, in Anlehnung an (EU) 2016/798, Erwägungsgrund (34), die Ausweitung der ECM Verordnung auf alle Schienenfahrzeuge, welche auf öffentlichen Streckennetzen, betrieben werden. Die Einschränkung auf Güterwagen ist damit aufgehoben. Ausnahmen hierfür sind in der (EU) 2016/798 unter Artikel 2 Absatz 2 und 3 angegeben und betreffen im Wesentlichen öffentliche, schienengebundene Verkehrsmittel wie Straßenbahnen und Untergrundbahnen. Ebenso stellt es die EU den Mitgliedstaaten frei, die ECM Verordnung auch für diese, in nationales Recht zu übernehmen.
Mit 16. Juni 2020 tritt die neue Verordnung in Kraft und ersetzt somit die Verordnung 445/2011. Es gilt eine Übergangsfrist bis 16. Juni 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle ECM Stellen zertifizieren lassen. Fahrzeuge ohne gültiger ECM Zertifizierung werden folglich aus dem Fahrzeugregister entfernt. Die „an der Instandhaltung beteiligten Stellen“ müssen über eine ECM Zertifizierung für ihre Rolle verfügen. Diese gelten wie bisher fünf Jahre und sind durch jährliche vor Ort Audits zu überprüfen.
Mit der neuen Verordnung wurde die Handhabung der sicherheitskritischen Bauteile direkt in die ECM aufgenommen und ausgeweitet. Die Führung und Weiterentwicklung eines Katalogs über sicherheitskritische Bauteile sind damit auf Hersteller und „die für die Instandhaltung zuständige Stelle“, zu übertragen. Diese und die damit verbundene Dokumentation der betroffenen Teilsysteme sind somit integraler Bestandteil der Lebensaktdokumentation der Fahrzeuge.
Ebenso ergeht die Verpflichtung an, die für „die Instandhaltung zuständige Stelle“, „außergewöhnliche, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführende Instandhaltungsfeststellungen“ (vgl. EU 2019/779 Artikel 4 Absatz 6), dem Eisenbahnsektor zu melden. – Safety Alert IT System
Die wohl wesentlichste Änderung in diesem Teil ist, dass die Einschränkung auf Güterwagen nun aufgehoben ist und für alle Fahrzeuge und ECM anzuwenden sind. Auch hinsichtlich Überwachung und Weiterentwicklung sicherheitskritischer Bauteile ergeben sich für die ECM erweiterte Verantwortungen zur Führung und Umsetzung im Risikomanagementsystem. Für die „Instandhaltungserbringerfunktion“ wurde im Bereich des Kompetenzmanagements das zu berücksichtigenden Teilesysteme erweitert (Artikel 4, Absatz 8 (e-h)). Im Gegensatz zur alten Verordnung, wurde nun für die „Instandhaltungserbringerfunktion“ die Dokumentationspflichten auf sicherheitsrelevante Instandhaltungstätigkeiten konkretisiert.
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